Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die folgende Qualifikationen erfüllen:

1. ordentlicher Wohn- oder Firmensitz in Österreich;

2. österreichische Gewerbeberechtigung;

3. ständige Galerietätigkeit, die länger als drei Jahre vor der Bewerbung um die Mitgliedschaft ausgeübt worden ist.

Im Aufnahmeantrag sind die Namen zweier Bürgen anzugeben, die ordentliche Mitglieder des Verbandes sind. Diese senden schriftlich ihre begründende Empfehlung direkt an den Vorstand. Unter ständiger Galerietätigkeit wird der Kunsthandel und die dauernde Propagierung aktueller Kunst des 20. Jahrhunderts verstanden, die sich durch Ausstellungstätigkeit, Versendung von Einladungen und Plakaten und Öffentlichkeitsarbeit (Berichterstattung in den Publikationsmedien) dokumentiert. Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden; wesentliches Gewicht hat dabei die Ausstellungstätigkeit, die einer uneingeschränkten Öffentlichkeit während mehrerer Tage der Woche zugänglich gemacht sein muss und unerlässlich ist.

Außerordentliche Mitglieder können Galerien, Kunstspeditionen etc. werden, die die zeitgenössische Kunst in Österreich fördern, die Bedingungen zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht oder noch nicht erfüllen.

Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die – wie z.B. Banken, Editionen, Kunstbuchverlage etc. ohne alle Voraussetzungen zu erfüllen, einzelne Ziele, wie z.B. die Veranstaltung von Ausstellungen fördern und bereit sind, an der Erreichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten, bzw. dieselben zu unterstützen.In Zweifelsfällen entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern der Vorstand.

Juniormitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die das Erfordernis zumindest dreijähriger Galerietätigkeit nicht erfüllen, jedoch die sonstigen Qualifikationen vorweisen, wie sie für ordentliche Mitglieder vorausgesetzt sind. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder auch für Juniormitglieder.

Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet, soferne diese über die im § 4 (Mitgliedschaft) erwähnten Qualifikationen verfügen, über deren schriftliches Ansuchen der Vorstand.

Der Vorstand kann überdies einen Antrag auf Aufnahme in den Verband ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er dies bei der nächsten Generalversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

Die Generalversammlung kann die Aufnahme des Mitgliedswerbers dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit EUR 280,- halbjährlich, bei Zahlung via Bankeinzug verringert sich dieser Betrag auf EUR 250,-.

(Anmerkung: Bei einer Juniormitgliedschaft beträgt der Mitgliedsbeitrag in den ersten fünf Jahren die Hälfte der oben genannten Beträge.)

 

Antragsformular

Statuten