Statuten_beschlossen_auf_der Generalversammlung_am_24.10.2023
Die Galerien - Verband Österreichischer Galerien
1090 Wien, Währingerstrasse 24/20
Phone: +43676 342 9054
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Die Galerien - Verband österreichischer Galerien" und hat seinen Sitz in Wien. Die Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2 Aufgabe und Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Vertretung der wirtschaftlichen, fachlichen, sozialen, sozialpolitischen, kulturpolitischen und beruflichen Interessen seiner einzelnen Mitglieder und jene des österreichischen Kunsthandels. Dieser Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Veranstaltung regelmäßiger Zusammenkünfte der Mitglieder;
b) Vertretung der Interessen der einzelnen Mitglieder sowie des gesamten Berufsstandes nach außen, insbesondere gegenüber der Politik, den Behörden, anderen Interessenverbänden und Gerichten;
c) Erteilung von Empfehlungen und Erstellung von Richtlinien für seine Mitglieder,
d) Ausarbeitung von Richtlinien über die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern untereinander sowie Mitgliedern und KünstlerInnen;
e) Zusammenarbeit mit Galerienvereinigungen und ähnlichen Interessenvertretungen anderer Länder;
f) die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Institutionen, Künstlervereinigungen und Verwertungsgesellschaften sowie
g) Abgaben von Stellungnahmen zu kunst- und kulturpolitischen öffentlichen Vorhaben sowie zu Gesetzesentwürfen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Geschenke, Vermächtnisse, Zuwendungen von Sponsoren und sonstige
Zuwendungen;
c) Subventionen und sonstige Zuwendungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes;
d) Einnahmen aus der Veröffentlichung von Publikationen und Erlöse aus Veranstaltungen sowie
e) sonstige Einkünfte.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die folgende Qualifikationen erfüllen:
1. ordentlicher Wohn- oder Firmensitz in Österreich;
2. österreichische Gewerbeberechtigung;
3. laufende Galerietätigkeit, die länger als drei Jahre vor der Bewerbung um die Mitgliedschaft ausgeübt worden ist.
4. Im Aufnahmeantrag sind die Namen zweier Bürgen anzugeben, die ordentliche Mitglieder des Verbandes sind. Diese senden schriftlich ihre begründende Empfehlung direkt an den Vorstand.
5. Unter laufender Galerietätigkeit wird der Kunsthandel und die dauernde Propagierung aktueller Kunst ab Beginn des 20. Jahrhunderts verstanden, die sich durch Ausstellungstätigkeit, Versendung von Einladungen und Plakaten und Öffentlichkeitsarbeit (Berichterstattung in den Publikationsmedien) dokumentiert. Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden; wesentliches Gewicht hat dabei die Ausstellungstätigkeit, die einer uneingeschränkten Öffentlichkeit während mehrerer Tage der Woche zugänglich gemacht sein muss und unerlässlich ist.
b) Außerordentliche Mitglieder können Galerien, Kunstspeditionen, Messen etc. werden, die die zeitgenössische Kunst in Österreich fördern, die Bedingungen zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht oder noch nicht erfüllen.
c) Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die – wie z.B. Banken, Editionen, Kunstbuchverlage, Kunstmessen etc. – ohne alle Voraussetzungen zu erfüllen, einzelne Ziele, wie z.B. die Veranstaltung von Ausstellungen fördern und bereit sind, an der Erreichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten, bzw. dieselben zu unterstützen. In Zweifelsfällen entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern der Vorstand.
d) Juniormitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die das Erfordernis zumindest dreijähriger Galerietätigkeit nicht erfüllen, jedoch die sonstigen Qualifikationen vorweisen, wie sie für ordentliche Mitglieder vorausgesetzt sind.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder auch für Juniormitglieder.
e) Die Mitgliedschaft von nicht-kommerziellen Ausstellungsräumen in Österreich soll vorbereitet werden. Dazu wird ein besonderer Status entwickelt, der die gemeinsamen Ziele der nicht-kommerziellen Ausstellungsräume und der Galerien im Verband als Grundlage hat und diese vertreten soll.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Dem Aufnahmeantrag für ordentliche Mitglieder ist eine schriftliche und begründete Empfehlung zweier ordentlicher Mitglieder des Verbandes anzuschließen. Über die Aufnahme von Mitgliedern jeder Art entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss unter Beachtung der in § 4 vorausgesetzten Qualifikationen. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht, der Vorstand kann daher jeden Antrag auf Aufnahme in den Verband ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er dies bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung den Mitgliedern mitzuteilen und eine Abstimmung der Generalversammlung zu erwirken. Die Aufnahme eines Mitgliedswerbers nach Ablehnung durch den Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der Generalversammlung.
Juniormitglieder werden drei Jahre nach ihrer Aufnahme ordentliche Mitglieder, sofern zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Qualifikationen noch gegeben sind. Verneint der Vorstand das Vorliegen dieser Qualifikationen, so ist darüber von der Generalversammlung wie oben zu beschließen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod von Mitgliedern, die physische Personen sind,
b) Liquidation, Konkurs oder Löschung im Firmenbuch aus anderen Gründen bei juristischen Personen;
c) Austritt und
d) Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzungen der Statuten des Vereines, insbesondere wegen grober Beeinträchtigung des Vereinszweckes, vereinsschädigenden Verhaltens, beharrlichen Verzuges mit gegenüber dem Verein bestehenden Zahlungspflichten oder wegen grober Verletzung von Berufspflichten, das sind z.B. der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verkauf von Fälschungen, ausgesprochen werden.
Ein solcher Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied ist berechtigt, den Beschluss über seinen Ausschluss binnen vier Wochen durch eine schriftliche Berufung, die an den Vorstand zu richten ist und eine Begründung zu enthalten hat, zu bekämpfen. Über solche Berufungen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder leisten einen halbjährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von einem halben Jahr nach Vorschreibung erlöschen das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimm- und Antragsrechte bis zur gänzlichen Begleichung der Forderung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch sein Ansehen und der Vereinszweck Schaden leiden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Ordentliche Mitglieder sind darüber hinaus berechtigt, alle in diesen Statuten oder gesetzlich vorgesehenen Anträge zu stellen, Anfragen und Anregungen an den Vorstand zu richten, ihn um Handlungen im Sinne des § 2 zu ersuchen, ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
§ 9 Organe des Vereins
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsprüfer
d) Das Schiedsgericht
§ 10 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, sowie dann zu erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
3) Bei ordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten, bei außerordentlichen Generalversammlungen von mindestens 10 Tagen.
Die Einberufung obliegt dem Vorstand. In den Einladungen sind Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung bekannt zu geben und auf die Möglichkeit hinzuweisen, Anträge zu der Generalversammlung bis spätestens zwei Tage vor dem anberaumten Termin einzubringen.
4) Anträge zur Erörterung und Beschlussfassung in Generalversammlungen können von jedem ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied bis zwei Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei diese - ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen - beschlussfähig ist.
7) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Wahl in den Vorstand ist jedoch ein Stimmenminimum von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Beschlüsse, womit das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, oder über die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers, dessen Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde, oder über die Abwahl des Vorstandes, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied kann seine Bewerbung bis spätestens vier Wochen (einlangend) vor dem Wahltag dem Wahlkomitee bekannt geben, dies unter der Angabe, für welche Funktion er/sie kandidiert (Vorstandsmitglied oder Rechnungsprüfer) und mit schriftlichen Angaben zu seiner/ihrer Person, Qualifikation und Vorhaben.
Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen der Stimmzettel bei der / dem jeweiligen BewerberIn.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, bei deren/dessen
Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Sollte auch diese/r verhindert sein, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9) Während des Wahlvorganges führt der/die SprecherIn des Wahlkomitees den Vorsitz und leitet die Wahlhandlung. Die beiden Wahlhelfer zählen zunächst unabhängig voneinander jeweils die Stimme der Anwesenden für jede/n KandidatIn entgegen. Der / die SprecherIn des Wahlkomitees stellt die Mehrheit fest und gibt diese in der Generalversammlung bekannt.
Den gewählten Vorstandsmitgliedern obliegt selbst die Aufteilung der Funktionen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n, eine/n KassierIn und gegebenenfalls für verschiedene Fachbereiche ProjektleiterInnen, die jeweils mit dem/der GeneralsekretärIn Verbandsaufgaben wahrnehmen. Er ernennt ein Mitglied, das die Interessen der Bundesländermitglieder vertritt. Die Funktion des / der SchriftführersIn übernimmt der /die GeneralsekretärIn, welche/r den/die Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte unterstützt und die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes führt.
Diejenigen beiden KandidatInnen für die Funktion als RechnungsprüferIn mit den meisten Stimmen sind als RechnungsprüferIn gewählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
Ein/e gewählte/r KandidatIn hat das Recht, die Wahl nicht anzunehmen.
§ 11 Wirkungsbereich der Generalversammlung
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschluss über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, sowie der RechnungsprüferIn;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e) der Beschlussfassung über Statutenänderungen, sowie über die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein, sowie über die Berufung eines vom Vorstand abgelehnten Mitgliedschaftswerbers;
g) Bestellung und Abberufung des vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedes, welches den Verein im Falle seiner Mitgliedschaft bei einem ausländischen ähnlichen Verein bzw. bei der Teilnahme an ausländischen Veranstaltungen vertreten soll.
h) Erteilung von Aufträgen
§ 12 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal acht ordentlichen Mitgliedern.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4) Der Vorstand wird von der/die Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Wirkungsbereich des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereines und hat entsprechend den Bestimmungen der Satzung für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie die Verfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) die Vorbereitung der Generalversammlung;
c) die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufnahme, sowie der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, sowie die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
d) die Bestellung sowie die Abberufung einer/s GeneralsekretärIn, welche/r selbst nicht dem Verein angehören muss und nicht dem Vorstand angehören soll.
Der/die GeneralsekretärIn hat die Funktionäre in der Leitung des Vereines zu unterstützen, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes bzw. die Anordnungen des Vorstandes umzusetzen.
Die Bestellung erfolgt jeweils auf zwei Jahre und kann verlängert werden.
f) die Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien jedweder Art.
g) spätestens ein Monat vor Ablauf der Funktionsperiode ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Diese nimmt die Wahl des Wahlkomitees, bestehend aus zwei ordentlichen Mitgliedern oder außerordentlichen Mitgliedern, in ihre Tagesordnung auf.
§ 14 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
1) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, sowie in der Generalversammlung und vertritt den Verband nach außen.
Urkunden, die zum täglichen Geschäftsbetrieb gehören, sowie schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen unterfertigt der/die Vorsitzende gemeinsam mit der/dem GeneralsekretärIn. Agenden den/die GeneralsekretärIn betreffend werden vom /der Vorsitzende/n und der/vom KassierIn unterfertigt. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig über seine Agenden.
2) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und wird dabei von der / vom GeneralsekretärIn unterstützt. Eine externe Buchhaltung und ein Steuerberater können für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses hinzugezogen werden.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
§ 16 Das Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis resultierenden Streitigkeiten entscheidet ein
Schiedsgericht, Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil eine/n SchiedsrichterIn seines/ihres Vertrauens aus den Kreisen der ordentlichen Mitglieder namhaft macht und diese beiden Schiedsrichter haben sich sodann auf eine/n Vorsitzende/n zu einigen, welche/r dem Stande der Richter, Notare oder der Rechtsanwälte, nicht jedoch dem Vereine selbst angehören muss; bei Nichteinigung entscheidet unter den von den Schiedsrichtern zum Vorsitz vorgeschlagenen Personen das Los.
2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind gültig.
3) Jene Mitglieder, die sich in ihren Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen bzw. dessen Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
§ 17 Das Wahlkomitee
Dem Wahlkomitee obliegt die Vorbereitung von Wahlen laut §10 Abs.7 und es überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen.
§ 18 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung sowie mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Diese außerordentliche Generalversammlung hat auch - soweit ein Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Sie hat den/die LiquidatorIn zu bestellen. Über ein eventuell verbleibendes Vereinsvermögen entscheidet, nach Abdeckung sämtlicher Passiva, die Generalversammlung.